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Asset Deal oder Share Deal? Eine Entscheidungshilfe

Erwerbsgegenstand, Vertragsübergang, steuerliche Auswirkungen und Käuferkreis: Wer die Strukturfrage erst im laufenden Verfahren stellt, verliert Verhandlungsspielraum.

August 2026Aktualisiert: September 2026Fox Capital Redaktion

Die Strukturfrage wird in der Praxis häufig spät gestellt. Oft ist der Teaser bereits im Markt und erste Indikationen liegen vor, bevor die steuerlichen und rechtlichen Berater eingebunden sind. Zu diesem Zeitpunkt ist die Verhandlungsposition weitgehend festgelegt, und eine Umstellung kostet Zeit und Glaubwürdigkeit.

Die wirtschaftlichen Unterschiede lassen sich dabei früh benennen – lange bevor der erste Interessent angesprochen wird.

Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen geben einen allgemeinen Überblick über mögliche Transaktionsstrukturen und damit verbundene Fragestellungen. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die konkreten rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen sollten für die jeweilige Transaktion durch die entsprechenden Fachberater geprüft werden.

Was beim Asset Deal und beim Share Deal übertragen wird

Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen, bei Immobilientransaktionen insbesondere Grundstück und Gebäude sowie die damit verbundenen Rechtsverhältnisse. Der Erwerbsgegenstand ist damit vergleichsweise klar abgrenzbar.

Beim Share Deal werden Anteile an der Ziel- beziehungsweise Objektgesellschaft übertragen. Die Gesellschaft bleibt grundsätzlich Inhaberin ihrer Vermögensgegenstände und Vertragspartnerin bestehender Verträge. Bei wesentlichen Finanzierungs-, Miet-, Betreiber- und sonstigen Schlüsselverträgen können jedoch Change-of-Control-, Zustimmungs- oder andere Regelungen relevant sein. Welche konkreten Rechtsfolgen daraus entstehen, sollte durch die jeweiligen Rechtsberater geprüft werden.

Wirtschaftliche Faktoren, die die Strukturwahl beeinflussen

Erstens der Umfang der Prüfung. Wer Anteile erwirbt, übernimmt eine Gesellschaft mit Historie. Gesellschaftsrechtliche, steuerliche, finanzierungsbezogene und bilanzielle Themen gehören dann in die Due Diligence; Garantien und Freistellungen können Risiken adressieren, ihre Reichweite hängt von der Vertragsgestaltung ab.

Zweitens die steuerliche Dimension. Asset Deal und Share Deal können für Käufer und Verkäufer unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben. Bei in Deutschland belegenen Immobilien können dazu unter anderem ertragsteuerliche Aspekte, Abschreibungsgrundlagen nach deutschem Steuerrecht und die deutsche Grunderwerbsteuer gehören. Die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen unterscheiden sich nach Jurisdiktion und sollten vor Festlegung der Transaktionsstruktur durch die jeweiligen lokalen Fachberater geprüft werden.

Drittens die Finanzierung. Eine bestehende Finanzierung kann grundsätzlich bei der Gesellschaft verbleiben, sofern die Finanzierungsverträge dies zulassen und erforderliche Zustimmungen der Finanzierungspartner vorliegen. Change-of-Control-Regelungen können je nach Ausgestaltung unter anderem Zustimmungs-, Informations-, Anpassungs-, Kündigungs- oder Rückzahlungsregelungen betreffen.

Viertens der Käuferkreis. Manche institutionellen Investoren erwerben aus internen Vorgaben keine Gesellschaften mit Vergangenheit, andere bevorzugen ausdrücklich Anteilserwerbe, weil sie in bestehenden Strukturen bündeln. Wer sich früh festlegt, verengt den adressierbaren Markt.

Grunderwerbsteuer in Deutschland: allgemeine Einordnung

Für in Deutschland belegene Immobilien gilt: Auch Anteilstransaktionen an grundbesitzenden Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen grunderwerbsteuerliche Tatbestände auslösen. Maßgeblich sind die Regelungen des deutschen Grunderwerbsteuergesetzes, insbesondere die dort geregelten Erwerbstatbestände, Beteiligungsschwellen und Zeiträume.

Welche Tatbestände im konkreten Fall einschlägig sind und welche steuerlichen Folgen entstehen, sollte durch einen Steuerberater geprüft werden. Die Vorstellung „Share Deal gleich keine Grunderwerbsteuer“ trägt nicht. In anderen Jurisdiktionen gelten abweichende Regelungen; die dortige Beurteilung gehört zu den jeweiligen lokalen Fachberatern.

Was das wirtschaftlich bedeutet

Die gewählte Transaktionsstruktur kann Kaufpreis, Steuerposition, Finanzierung, Käuferkreis und Risikoverteilung wirtschaftlich erheblich beeinflussen. Genau deshalb gehört sie an den Anfang des Prozesses.

Praktisch gehen wir so vor: Vor dem Marktgang wird die Struktur gemeinsam mit den steuerlichen und rechtlichen Beratern des Verkäufers festgelegt, in Varianten wirtschaftlich durchgerechnet und im Teaser transparent gemacht. Bieter kalkulieren dann auf derselben Basis, und die Angebote werden vergleichbar.

Der häufigste Stolperstein

Eine Objektgesellschaft, die nie als Verkaufsvehikel gedacht war: unvollständige Jahresabschlüsse, ungeklärte Gesellschafterdarlehen, offene Betriebsprüfungsthemen. Vieles davon lässt sich aufbereiten – aber nicht nebenbei.

Die Strukturfrage sollte möglichst vor Beginn der Käuferansprache geklärt werden. Bei komplexen gesellschafts-, finanzierungs- oder steuerbezogenen Themen kann dafür erheblicher Vorlauf erforderlich sein.

Kurz gesagt

Die Strukturfrage gehört vor den Marktgang. Asset Deal und Share Deal unterscheiden sich in Erwerbsgegenstand, Prüfungsumfang, Finanzierung und Käuferkreis – die steuerliche und rechtliche Beurteilung gehört in die Hand der jeweiligen Fachberater.

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Rechtlicher und steuerlicher Hinweis

Die auf dieser Website enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information zu Immobilien-, Finanzierungs- und Unternehmenstransaktionen. Sie stellen keine Rechts-, Steuer- oder sonstige individuelle Fachberatung dar und können eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beratung durch entsprechend qualifizierte Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere Berufsträger nicht ersetzen.

Rechtliche und steuerliche Auswirkungen einer Transaktion hängen insbesondere von ihrer konkreten Struktur, den beteiligten Parteien, bestehenden Verträgen sowie den jeweils geltenden gesetzlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen ab. Entsprechende Fragestellungen sollten daher vor einer Entscheidung individuell durch die jeweils zuständigen Fachberater geprüft werden.

Fox Capital erbringt im Rahmen der auf dieser Website dargestellten Inhalte keine Rechts- oder Steuerberatung.

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